Beschreibung
WICHTIG BEI BESTELLUNG OHNE GENEHMIGUNG:
Arbeitsstellen im öffentlichen Verkehrsraum stellen Gefahrenquellen dar, vor denen die Verkehrsteilnehmer insbesondere Kinder und ältere Menschen geschützt werden müssen.
Verkehrssicherungspflichtig ist derjenige, der eine Gefahrenquelle für andere schafft. Der Verkehrssicherungspflichtige hat daher die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, die zur Abwendung der drohenden Gefahren für die Verkehrsteilnehmer notwendig sind.
Gem. § 45 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Ordnung sind grundsätzlich die Bauunternehmen/Unternehmen verpflichtet, sich vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, von der zuständigen Behörde Anordnungen über die Absperrung und Kennzeichnung ihrer Arbeitsstellen einzuholen.
Wenn Sie die Einrichtung einer Halteverbotszone ohne Genehmigung durch unser Unternehmen gewählt haben, sind Sie verpflichtet, diese für den beantragten Zeitpunkt vorzuhalten.
Grundsätzlich gilt, dass ohne Genehmigung keine Halteverbotsschilder im öffentlichen Raum aufgestellt werden dürfen. Die Schilder müssen genau so aufgestellt werden, wie dies in der Genehmigung beschrieben wird. Die Behörde kann unter Umständen Einschränkungen machen, wenn beispielsweise Behindertenparkplätze von einer mobilen Halteverbotszone betroffen wären.
Sollte es Unklarheiten geben, setzen Sie sich bitte VOR der Bestellung mit uns in Verbindung.